Flugplatzordnung

  1. Der Flugbetrieb ist nur zu folgenden Zeiten zulässig: Täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, jedoch mit Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren innerhalb dieses Zeitrahmens: täglich nur von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
  2. Die Flugmodelle dürfen nur bei Sichtflugwetterlagen nach Sichtflugregeln betrieben werden.
  3. Der Halter des Flugmodells ist für den technischen flugsicheren Zustand des Modells verantwortlich.
  4. Nach der Luftverkehrsordnung ist die Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren nur mit einem wirksamen Schalldämpfer erlaubt. Der Schallpegel darf bei Volllast den Wert in der Abstandstabelle A NfL I 59/06 aufgeführten Wert nicht überschreiten.
  5. Es dürfen nur bis zu 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren gleichzeitig betrieben werden.
  6. Das Anfliegen von Personen und Tieren, sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen sind untersagt.
  7. Jeder Modellflieger hat eine seinem Sendekanal entsprechende Frequenzplakette an der Frequenztafel zu befestigen.
  8. Das betreten der Start- und Landebahn ist nur zum Starten und Landen erlaubt. Die Absicht des Landens ist lautstark anzumelden.
  9. Das landende Modell hat absoluten Vorrang.
  10. Das Rollen des Modells von der Landebahn zu Abstellplatz ist außerhalb des Sicherheitszaunes mittels Fernsteuerung untersagt.
  11. Das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren auf dem Boden über Gebühr ist zu vermeiden.
  12. Gastflieger dürfen nur mit Genehmigung eines aktiven Vereinsmitgliedes und unter Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit der  gesetzlichen Deckungssumme den Modellflugplatz benutzen.
  13. Alle Verstöße gegen die Flugplatzordnung können zum Ausschluss vom Flugbetrieb für den Rest des Tages zur Folge haben. Weitergehende Maßnahmen behält sich der Vorstand vor.
  14. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als drei Modellen ist ein Flugleiter einzusetzen.
  15. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Der Flugleiter hat den Luftraum zu überwachen und für einen ordnungsgemäßen Flugbetrieb, insbesondere der Koordination unterschiedlicher Modellflugaktivitäten wie  z.B. F-Schlepp o. ä. zu sorgen.
  16. Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme der Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor- und Nachnamen der Steuernden, Beginn und das Ende deren Teilnahme am Flugbetrieb und die Antriebsart des / der von ihnen betriebenen Modelle(s)(mit oder ohne Verbrennungsmotor) festzuhalten sind. Besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter oder einzelnen Modellpiloten durch Unterschrift zu bestätigen.
  17. Das Modellflugbuch ist der Luftfahrtbehörde oder der Polizei auf Verlangen vorzuzeigen. Die Aufzeichnungen sind chronologisch für den gesamten Flugbetrieb zu führen und mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren.
  18. Es dürfen nur Modelle mit Verbrennungsmotor betrieben werden, für die ein „Lärmpass“ erstellt wurde. Das Messprotokoll ist beim Betrieb des Flugmodells einsehbar bereitzuhalten. Es enthält die folgenden Angaben:

    • Bezeichnung des Modells
    • Art des Motors
    • Material, Blattanzahl und Größe (Durchmesser X Steigung) der Luftschraube, soweit vorhanden
    • Verwendeter Schalldämpfer
    • Ermittelte Werte
    • Verantwortlicher Messbeauftragter

 

  1. Der Modellflugplatz ist in einem sauberen Zustand zu verlassen.
  2. Die beiden Naturschutzgebiete „Kühkopf-Knoblauchsaue“ und „Bruderlöcher“ dürfen nicht überflogen werden.
  3. Der landwirtschaftliche Verkehr darf durch parkende Autos in keiner Weise behindert werden.
  4. Auf dem Fluggelände des MFC-Riedstadt, Gemarkung Riedstadt / Erfelden, Flur 8, Flurstück Nr. 6 dürfen Flugmodelle jeder Art (mit Ausnahme von Raketenantrieb) bis zu einem zulässigen Höchstgewicht von 25 kg betrieben werden.
  5. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrererlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. in Sofortmaßnahmen am Unfallort gemäß § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zu Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausführung entspricht.
  6. Bei Unfällen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind, ist die Meldung gemäß § 5 LuftVO zu veranlassen.
    Darüber hinaus ist vom diensthabenden Flugleiter oder Platzhalter
    a.) die nächste erreichbare Polizeidienststelle,
    b.) das Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt (Tel. 06151/12-6015, -3850, -8921 oder per Fax: 06151/12-385) zu benachrichtigen.

    Außerhalb der Dienstzeiten hat die Meldung direkt an die Beauftragte für Luftaufsicht, Frau VA Dorothy van Cleef, Tel. 0177/3291710, zu erfolgen.
    Soweit diese nicht verfügbar ist, hat die Meldung an das Lagezentrum beim Hessischen Ministerium  des Innern und für Sport in Wiesbaden (Tel. 0611/3532150) zu erfolgen.
  7. Darüber hinaus sind die Nebenbestimmungen der Erlaubnis vom 19. März 2007 zu beachten.